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OLG Naumburg, 09.01.2014 - 1 Ws 770/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Reisekostenerstattung, auswärtiger Wahlverteidiger
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 142 Abs 1 S 1 StPO, § 464a Abs 2 Nr 2 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 91 Abs 2 S 2 ZPO
Kostenerstattung nach Freispruch: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern eines auswärtigen Strafverteidigers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Verteidigers im Fall des Freispruchs bei Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99
Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger
Auszug aus OLG Naumburg, 09.01.2014 - 1 Ws 770/13
Daher sind dann, wenn das Gericht die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger beschließt, grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der bestellte Verteidiger seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (BVerfG, Beschluss vom 24.11.2000 - 2 BvR 813/99 - zitiert nach juris).
- OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17
Kostenerstattung im Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des …
Wäre die Wahlverteidigerin gemäß § 142 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt worden, hätte sie ihre notwendigen Auslagen - einschließlich der Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass sie weder Wohnsitz noch Kanzlei am Gerichtsort hatte - ersetzt bekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.1.2000, 2 BvR 813/99, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2014, 1 Ws 770/13, juris Rn. 10).